Alle die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder mit diesen handeln, müssen um einen Gesundheitspass zu erhalten, vor der ersten Ausübung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz belehrt werden.
Der Gesundheitspass muss aktuell und darf bei Arbeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein. Die Bescheinigung muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden und behält bei einem Wechsel der Arbeitsstelle ihre Gültigkeit.