1. Auskunfts- bzw. Übermittlungssperren, für die keine Begründung erforderlich ist:
1.1 Datenübermittlung an eine öffentlich‐rechtliche Religionsgesellschaft
Link zu § 42 Bundesmeldegesetz (BMG)
Sie haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.
Haben Mitglieder einer öffentlich‐rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich‐rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
-
- Vor‐ und Familiennamen, frühere Namen
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Geschlecht,
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich‐rechtlichen Religionsgesellschaft,
- Derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift,
- Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 Bundesmeldegesetz sowie
- Sterbedatum.
Durch Landesrecht kann die Übermittlung weiterer Daten vorgesehen sein.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich‐rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
1.2 Auskünfte an Adressbuchverlage
Link zu § 50 Bundesmeldegesetz (BMG)
Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
-
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
1.3 Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
Link zu § 50 Bundesmeldegesetz (BMG)
Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und andere Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
1.4 Auskünfte über Ehe- und Altersjubiläen
Link zu § 50 Bundesmeldegesetz (BMG)
Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters‐ oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
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- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Anschrift sowie
- Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
2. Auskunftssperren, für die eine Begründung erforderlich ist:
Auskunftssperre bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen
Die Entscheidung über Ihren Antrag liegt im Ermessen der Meldebehörde. Wird dem Antrag zugestimmt, wirkt die Auskunftssperre gegen
alle, ausgenommen öffentliche Stellen und den Betroffenen selbst.
Der Antrag muss begründet sein; evtl. können Nachweise gefordert werden.
Haben Sie mehr als eine Wohnung, so gilt die Auskunftssperre nur für die Meldebehörde, bei der Sie die Auskunftssperre beantragt haben;
gegebenenfalls auch bei der Meldebehörde der letzten früheren Wohnung und den für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden eine
Auskunftssperre beantragen.
Die Auskunftssperre gilt
• nur gegenüber Privatpersonen
und
• hat keine Auswirkungen auf Datenübermittlungen
– für den öffentlichen Bereich nach Art. 27 und 28 MeldeG
und
– an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach Art. 29 MeldeG.