Hinweise: Der Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist rechtzeitig, im Regelfall spätestens 10 Kalendertage vor der beabsichtigten Ausführung der Sondernutzung bei der Gemeinde Glienicke/Nordbahn zu stellen.
Abweichungen von dieser Frist können im Einzelfall und nach Rücksprache zugelassen werden.
Ausnahmegenehmigung nach §46 Abs. 1 Nr. 8 StVO: (Aufstellen von Hindernissen)
Sobald öffentliches Gelände, wie z.B. Fahrbahnen / Parkbuchten / Gehwege / Radwege oder Teile davon, für
die Sondernutzung in Anspruch genommen werden, ist ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO (Aufstellen von Hindernissen) zu stellen bei:
Landkreis Oberhavel, Frau Schmidt, STVA.Ausnahmegenehmigungen@oberhavel.de, Telefon 03301-601
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Grünstreifen sind davon ausgenommen. Ebenso öffentliches Gelände, für das bereits eine Ausnahmegenehmigung bzw. eine verkehrsrechtliche Anordnung besteht. (Beispiel: eingezäunte Fläche;
wenn auf der bereits genehmigten Fläche zusätzlich noch ein Container/Baumaterial/Miet WC/etc abgestellt wird).
Die Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde Glienicke/Nordbahn ist dennoch notwendig.
Die Ausnahmegenehmigung nach §46 Abs. 1 Nr. 8 StVO ist erforderlich für:
- Container
- Hebebühnen
- Arbeitsbühnen
- Baugerüste
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Containerstellung:
Fragen Sie bitte den Auftragnehmer (Containerfirma), ob dieser im Besitz einer verkehrsrechtlichen
Jahresgenehmigung (Ausnahmegenehmigung) für Kreis- und Kommunale Straßen im Landkreis Oberhavel ist. In diesen Fällen benötigen Sie keine zusätzliche verkehrsrechtliche Anordnung bzw. Ausnahmegenehmigung. Die Sondernutzungserlaubnis ist dennoch notwendig.