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Wohnsitz Anmeldung als Nebenwohnsitz

Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen anzumelden. Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht. Wer meldepflichtig ist, kann sich vertreten lassen, muss aber den Meldeschein selbst - bei Familien genügt eine Unterschrift - unterschreiben. Der Vertreter muss jedoch in der Lage sein, über alle Meldepflichtigen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status - Haupt-/Nebenwohnung, Kirchenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeiten, Anzahl der minderjährigen Kinder. 

Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung/der Gerichtsbeschluss ist mitzubringen.

Abmeldung Wohnsitz:

Die Abmeldepflicht bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entfällt.
Eine Abmeldung ist nur erforderlich bei Umzug:

  •  ins Ausland
  •  von der Nebenwohnung zur Hauptwohnung (Zweitwohnsitz)
  •  Aufgabe der Nebenwohnung
  • "ohne festen Wohnsitz"
An wen muss ich mich wenden?

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • gültiges Personaldokument
  • Wichtig: Bei An-, Ab- und Ummeldungen von Familien /Lebensgemeinschaften alle Personalausweise, bei Zuzügen aus anderen Städten Reisepass zur Änderung mitbringen und alle Geburtsurkunden der zuziehenden Personen.
  • Seit dem 01.11.2015 ist eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen (bei Einzug ins eigene Haus Eigenerklärung)
  • Bitte halten Sie zudem Familienstand und Staatsangehörigkeit nachweisende Urkunden (Geburts-/ Heiratsurkunde bzw. Stammbuch der Familie, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des Ehegatten, Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes, Einbürgerungsurkunde u.ä.) bereit, um diese auf Verlangen der Meldebehörde vorweisen zu können.
  • Bei An, Ab- und Ummeldungen von Kind und Kindern bitte beachten: Wenn ein gesetzlicher Vertreter die An-, Ab- oder Ummeldung übernimmt, ist es zwingend notwendig, die Vollmacht zur Ummeldung des Kindes und die Kopie des Personalausweises des 2. gesetzlichen Vertreters mitzubringen. Sollte es keinen 2. gesetzlichen Vertreter geben, das Negativattest.
  • Vollmacht und Kopie des Personalausweises von jeder volljährigen Person, die An-, Ab oder Ummeldung nicht persönlich, sondern nur durch einen Vertreter machen lassen kann. 
  • Bei Anmeldungen von pflegebedürftigen Personen bitte die Generalvollmacht mitbringen.

Jeder hat das Recht der Übermittlung seiner persönlichen Daten zu widersprechen. (siehe Auskunftssperre und Übermittlungssperre)

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden.

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