Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen anzumelden. Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht. Wer meldepflichtig ist, kann sich vertreten lassen, muss aber den Meldeschein selbst - bei Familien genügt eine Unterschrift - unterschreiben. Der Vertreter muss jedoch in der Lage sein, über alle Meldepflichtigen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status - Haupt-/Nebenwohnung, Kirchenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeiten, Anzahl der minderjährigen Kinder.
Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung/der Gerichtsbeschluss ist mitzubringen.
Abmeldung Wohnsitz:
Die Abmeldepflicht bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entfällt.
Eine Abmeldung ist nur erforderlich bei Umzug:
- ins Ausland
- von der Nebenwohnung zur Hauptwohnung (Zweitwohnsitz)
- Aufgabe der Nebenwohnung
- "ohne festen Wohnsitz"
