Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden bzw. ummelden. Bei Ihrer bisherigen Meldebehörde brauchen Sie sich in diesem Fall nicht abmelden.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen anzumelden. Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht. Wer meldepflichtig ist, kann sich vertreten lassen, muss aber den Meldeschein selbst - bei Familien genügt eine Unterschrift - unterschreiben. Der Vertreter muss jedoch in der Lage sein, über alle Meldepflichtigen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status - Haupt-/Nebenwohnung, Kirchenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeiten, Anzahl der minderjährigen Kinder.
Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung/der Gerichtsbeschluss ist mitzubringen.
Abmeldung Wohnsitz:
Die Abmeldepflicht bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entfällt.
Eine Abmeldung ist nur erforderlich bei Umzug:
- ins Ausland
- von der Nebenwohnung zur Hauptwohnung (Zweitwohnsitz)
- Aufgabe der Nebenwohnung
- "ohne festen Wohnsitz"
