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An- und Abmeldung eines Hundes beim Ordnungsamt

Allgemeine Informationen

Das Ordnungsamt ist für die Durchsetzung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV) zuständig. Unter anderem stellt es fest, welche Hunde als gefährlich gelten, betreibt Erlaubnis- und Untersagungsverfahren, sorgt für die Kennzeichnung von bestimmten Hunden u.v.m.

Die Mitarbeitenden verfolgen ebenso Verstöße gegen die Hundehalterverordnung und treffen bestimmte Maßnahmen beispielsweise in Fällen eines Bisses.

Jeder verantwortungsbewusste Hundehaltende hat sich mit den Regelungen der Hundehalteverordnung vertraut zu machen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anzeige der Hundehaltung kann mittels Vordruck „Anzeige der Hundehaltung nach § 2 HundehV“ oder online erfolgen.

Folgende Mindestangaben sind verpflichtend anzugeben:

  • Rasse
  • Wurfdatum
  • Farbe
  • Unveränderliche Nummer des Mikrochips
  • etwaige für die Beurteilung der Gefährlichkeit maßgeblichen Umstände (Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes, Ordnungsverfügungen anderer Ordnungsbehörden)

Der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung ist nicht verpflichtend, wird jedoch empfohlen.

Gefährliche Hunde

Als gefährlich i.S.d. Verordnung gelten Hunde,

  1. die durch das Ausbilden oder das Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,
  2. die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  3. die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen oder
  4. die, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet oder in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

Die Ordnungsbehörde prüft die ihr angezeigten Vorfälle und stellt bei Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen die Gefährlichkeit eines Hundes fest.

Ein festgestellt gefährlicher Hund kann unter bestimmten Voraussetzungen gehalten/geführt werden:

  • Anzeige der Haltung des Hundes wie oben beschrieben (falls noch nicht geschehen)
  • Beantragung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Gefährlichkeit:
    • Volljährigkeit vorausgesetzt
    • Mikrochip-Transponder
    • Sachkundenachweis (§7 HundehV)
    • Zuverlässigkeit (§8 HundehV)
    • Nachweis des berechtigten Interesses
    • Haftpflichtversicherung
    • Nachweis der artgerechten Haltung und der getroffenen erforderlichen Maßnahmen, dass keine Gefahr von dem Hund ausgeht
  • Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde
  • Außerhalb des befriedeten Besitztums besteht Leinen- und Maulkorbpflicht
  • Weitere Vorschriften und Regelungen sind der HundehV zu entnehmen

Leinenpflicht und Maulkorbzwang

In Glienicke/Nordbahn herrscht kein allgemeiner Leinenzwang.

Jedoch gibt die Hundehalteverordnung den Leinenzwang in folgenden Fällen vor:

  • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • auf Sport- oder Campingplätzen
  • in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen
  • in Einkaufszentren und Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln
  • bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und zum Haus gehörende Grundstücksflächen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen
  • in Waldgebieten (§ 15 Abs. 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg)

Der Maulkorbzwang gilt für jeden Hund in:

  • Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln

Gefährliche Hunde sind immer in der Leine zu führen und haben ein das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.

Mitnahmeverbot

Hunde, egal welcher Rasse oder Größe, dürfen nicht mitgenommen werden:

  • auf Kinderspielplätze
  • auf gekennzeichnete Liegewiesen
  • in Badeanstalten sowie gekennzeichnete öffentliche Badestellen
Welche Gebühren fallen an?

Rechtsgrundlage stellt die Neunte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales dar

Seit dem 24.09.24 gelten folgende Gebührentarife:

8.4.1 Anzeigen der Haltung eines Hundes (§ 2 Absatz 2 HundehV) 15,00 bis 300,00

8.4.2 Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes (§ 5 Absatz 2 HundehV) 60,00 bis 800,00

8.4.3 Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes (§ 6 Absatz 1 und 3 HundehV) 60,00 bis 500,00

8.4.4 Versagen der Erlaubnis (§ 6 Absatz 4 HundehV) 30,00 bis 500,00

8.4.5 Aufheben beziehungsweise Widerrufung der Erlaubnis (§ 6 Absatz 6 HundehV) 30,00 bis 500,00

8.4.6 Prüfung der Sachkunde (§ 7 HundehV) 30,00 bis 500,00

8.4.7 Prüfung der Zuverlässigkeit (§ 8 Absatz 2 und 3 HundehV) 30,00 bis 500,00

8.4.8 Abmeldung der Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 9 Absatz 5 HundehV) 15,00 bis 300,00

8.4.9 Prüfung des Antrages auf Sozialverträglichkeit eines gefährlichen Hundes (§ 10 HundehV) 30,00 bis 300,00

8.4.10 Untersagung des Haltens eines Hundes (§ 11 HundehV) 30,00 bis 1.000,00

8.4.11 Entscheidung über Ausnahme für das Züchten eines gefährlichen Hundes (§ 13 Absatz 3 Nummer 2 HundehV)

125,00 bis 800,00

8.4.12 Prüfung und Anerkennung von Dokumenten anderer Bundesländer (§ 15 Absatz 1 HundehV) 30,00 bis 300,00

8.4.13 Ausgabe einer Plakette/Ersatzplakette (§ 9 Absatz 1

Rechtsgrundlage

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden Landesrechtsportal Brandenburg | Gesetz- und Verordnungsblatt

Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) 

Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales - GebOMIK

Was sollte ich noch wissen?

Ordnungswidrigkeiten

Die Hundehalterverordnung enthält eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten, die je nach Auswirkung mit einem Bußgeld belegt werden können. Unter anderem zählen hierzu die versäumte Anzeige der Hundehaltung oder auch Bissvorfälle. Es ist empfehlenswert, sich über die Regelungen der Hundehalteverordnung vertraut zu machen.

Hundetoiletten

Für die Entsorgung von Hinterlassenschaften der Hunde im öffentlichen Raum haben wir im gesamten Gemeindegebiet Hundetoiletten aufgestellt. Diese enthalten neben der Entsorgungsmöglichkeit auch einen Kottütenspender.

Steuerpflicht

Unabhängig von Rasse, Größe und Gewicht ist jeder Hund im Steueramt steuerrechtlich anzumelden. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Abteilung Hundesteuer.

Stand: 24.10.2024

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