Coronavirus: Alle wichtigen Fragen und Artikel zum Thema

Der bestehende Lockdown zur Eindämmung der Corona-Pandemie wird bis vorerst 14. Februar verlängert und in Einzelbereichen verschärft. Das beschloss die Landesregierung Brandenburgs am 21. Januar 2021 und verabschiedete dazu eine aktualisierte Eindämmungsverordnung. Die 5.SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am Samstag, 23. Januar (0.00 Uhr), in Kraft. Das Homeoffice soll ausgeweitet und das Tragen medizinischer Masken beim Einkaufen und im ÖPNV verpflichtend werden.
Im Mittelpunkt steht weiter die Reduzierung von Kontakten. Für touristische Ausflüge wurden allgemeine Bewegungseinschränkungen in Landkreisen und kreisfreien Städten festgelegt. Indoor-Sport wird grundsätzlich untersagt. Die Nutzung von Kantinen wird eingeschränkt. Zugleich wird jedoch die bestehende nächtliche Ausgangsbeschränkung aufgehoben, da diese von Anbeginn nur für die Zeit um Weihnachten und den Jahreswechsel vorgesehen war.
Der Präsenzunterricht bleibt grundsätzlich untersagt. Sofern sich die Infektionslage deutlich verbessert, sollen jedoch in der Woche vor den Winterferien (25.-29. Januar) Grundschülerinnen und Grundschüler Unterricht im Wechselmodell erhalten. Bei der Gestaltung dieses Wechselmodells wird den Grundschulen ein großer Spielraum zugestanden. Die sogenannte Notbetreuung wird ab Montag, 18. Januar, auf Alleinerziehende ausgeweitet. Die Öffnung des Hortes wird an die schulischen Regelungen angepasst. Die Krippen und Kindergärten bleiben geöffnet.
Damit setzt das Brandenburger Kabinett wesentliche Punkte der Vereinbarungen der Konferenz der Ministerpräsidenten mit Bundeskanzlerin Angela Merkel (MPK) vom Dienstag, den 5. Januar 2021 in Landesrecht um. Dabei werden jedoch Brandenburger Spezifika berücksichtigt. Die neue Verordnung wurde am 8. Januar 2021 im Landtag vorgestellt und bereits gestern Abend mit den Landräten und Oberbürgermeistern beraten.
Fünfte Eindämmungsverordnung – Das Wichtigste im Überblick:
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Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen, ist es erforderlich, Kontakte zu beschränken und wichtige Infektionsschutzmaßnahmen umzusetzen. Im Mittelpunkt steht die sogenannte AHA+C+L-Formel. Das heißt:
- Abstand halten,
- Hygiene beachten,
- Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen,
- Corona-APP nutzen und regelmäßiges,
- Lüften.
Nach der Eindämmungsverordnung ist jede Person verpflichtet:
- die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten,
- die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html) zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen,
- außerhalb des privaten Raums grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (Abstandsgebot); sofern die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Ausnahmen von dem Abstandsgebot gibt es zum Beispiel für Ehe- oder Lebenspartner*innen, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht.
© Thommy Weiss / pixelio.deMund-Nasen-Bedeckung
Grundsätzlich haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr im öffentlichen Raum überall dort eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wo die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen nicht möglich ist.
- Im ÖPNV sind künftig sogenannte medizinische Gesichtsmasken zu tragen (z.B. OP-Masken oder FFP2-Masken).
- Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden in Geschäften sowie vor den Verkaufsstellen, zum Beispiel auf zugehörigen Parkplätzen. Das Personal muss mindestens eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ist von der Tragepflicht aber befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder es geeignete technische Vorrichtungen gibt (z. B. Schutzwand an Kassen).
- Entsprechende Masken sind auch bei den erlaubten körpernahen Dienstleistungen vorgeschrieben.
- Diese Vorgabe gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten sowie Büro- und Verwaltungsgebäude. Dies gilt nicht am festen Arbeitsplatz oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
- Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Deshalb sind dort die verpflichtenden Schnelltests mehrmals wöchentlich für Beschäftigte unbedingt umzusetzen. FFP2-Masken sind für die Beschäftigten beim Kontakt mit Bewohnern zu nutzen. Bund und Länder haben eine Initiative gestartet, um Einrichtungen zu unterstützen, die z. B. aus personellen oder organisatorischen Gründen die Tests nicht durchführen können.
- Die Trage- und Testpflicht gilt auch für ambulante Pflegedienste, teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie teilstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
Ausnahmen: Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind weiterhin unter anderem Personen ausgenommen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.
Dazu wird in der neuen Eindämmungsverordnung klargestellt: Das ärztliche Zeugnis muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum, die konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung (Diagnose) sowie konkrete Angabe beinhalten, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt. Das Vorlegen einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses reicht nicht aus.
Wichtig: Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Für die optimale Wirksamkeit ist es wichtig, dass der Mund-Nasen-Schutz korrekt sitzt. Dieser muss enganliegend über Mund und Nase getragen werden und bei Durchfeuchtung gewechselt werden.
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum
Private Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt beschränkt. Kommen Personen aus einem weiteren Haushalt zu Besuch, ist das Treffen auf insgesamt höchstens zwei Personen zu beschränken (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen beiden Haushalten). Das gilt für Zusammenkünfte sowohl im privaten Wohnraum und Garten als auch in öffentlichen oder angemieteten Räumen.
Der Bewegungsradius wird für touristische Ausflüge, Sport und Bewegung im Freien auf einen 15 Kilometer-Radius um den jeweiligen Landkreis / die kreisfreie Stadt beschränkt, wenn dort eine 7-Tages-Inzidenz von über 200 vorliegt. Notwendige Fahrten über diesen Radius hinaus, z. B. zur Arbeit oder zum Arzt sind selbstverständlich weiterhin möglich. Entscheidend ist der aktuelle Inzidenzwert, den das Land täglich aktuell meldet: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/
Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind weiterhin unter freiem Himmel mit höchstens 100 zeitgleich Anwesenden und in geschlossenen Räumen mit höchstens 50 zeitgleich Anwesenden möglich. Veranstalter*innen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,
- das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Teilnehmenden; auf Wochenmärkten gilt die Tragepflicht auch auf den Wegen und Flächen zwischen den einzelnen Marktständen,
- das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung (außer auf Wochenmärkten); die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
- Ausgangsbeschränkungen: Das Betreten des öffentlichen Raumes ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe sind insbesondere:
- der Besuch von Ehe- und Lebenspartner*innen sowie Lebensgefährt*innen,
- die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
- die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
- die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
- die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
- die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nichtreligiösen Hochzeiten und Bestattungen,
- die Teilnahme an nach der Eindämmungsverordnung nicht untersagten Veranstaltungen und Zusammenkünften,
- die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,
- das Aufsuchen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes, Horteinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie sonstigen Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen,
- das Aufsuchen der nach dieser Verordnung nicht geschlossenen Einrichtungen und Betriebe sowie die Inanspruchnahme der zulässigen Dienstleistungen,
- die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie die Bewegung an der frischen Luft,
- die Ausübung begleiteter Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe und im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
- die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollzieher*innen, Steuerberater*innen, Rechtsanwält*innen und Notar*innen,
- die Abgabe von Blut-, Blutplasma- und Knochenmarkspenden,
- die Bewirtschaftung von gärtnerischen und land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
Die bisherige nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr wird mit der neuen Verordnung aufgehoben, da sie bewusst nur auf die Weihnachtstage und den Jahreswechsel bezogen war.
Alkoholverbot
Der Konsum von alkoholischen Getränken ist im öffentlichen Raum ganztägig untersagt. Das gilt landesweit. Das bedeutet speziell in der Weihnachtszeit, dass auch der „Glühwein to go" nicht mehr erlaubt ist.
© Ali Yahya - UsplashEinkaufen und Geschäfte
Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
Ausnahmen: Diese Schließungsanordnung gilt nicht für
- Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
- Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
- Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel
- Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte,
- Bau- und Gartenfachmärkte mit Zutritt nur für Kund*innen mit Gewerbenachweis,
- landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,
- Tankstellen,
- Tabakwarenhandel,
- Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente,
- Weihnachtsbaumverkaufsstellen,
- Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
- Optiker und Hörgeräteakustiker,
- Reinigungen und Waschsalons,
- Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,
- Abhol- und Lieferdienste.
- Klarstellung: Der Großhandel bleibt offen.
Wenn durch Verkaufsstellen des Einzelhandels Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt. Die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle.
Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen; in Verkaufsstellen dürfen sich bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern nur eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche eine Kundin oder ein Kunde pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten,
- das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt dazugehörigen Parkplätze,
- einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil.
Erläuterung zu den Zutritts- und Aufenthaltsbeschränkungen: In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstens eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter aufhalten. Bei größeren Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt: auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche. Die Beschäftigten der Verkaufsstellen werden bei diesen Richtwerten nicht mitgezählt.
Rechenbeispiele: In einem kleinen Geschäft mit einer Verkaufsfläche von 30 Quadratmetern dürfen zeitgleich drei Kundinnen und Kunden im Raum sein. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmetern, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. In einem großen Elektrofachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 2.000 Quadratmetern dürfen sich zeitgleich 140 Kundinnen und Kunden aufhalten (80 für eine Fläche bis 800 Quadratmetern plus 60 für die restlichen 1.200 Quadratmetern).
Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Hier gilt: Betreiberinnen und Betreiber von Kaufhäusern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen haben die Abstands- und Hygieneregeln außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen der Einrichtungen einschließlich der Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Einrichtungen und der direkt dazugehörigen Parkplätze und Parkhäuser sicherzustellen. Darüber hinaus haben sie Maßnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen. Für die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts ist die Gesamtverkaufsfläche der Einrichtung maßgeblich.
Körpernahe Dienstleistungen
Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Leistungserbringenden und Leistungsempfängern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Neben Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben müssen ab 16. Dezember auch Friseursalons schließen.
Ausgenommen davon sind Dienstleistungen im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch notwendige Leistungen erbringen. Dazu zählen insbesondere Physio- oder Ergotherapie, Logopädie, Podologie sowie Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient.
Restaurants müssen wieder schließen.© Orlova Maria / Unspalsh Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen
Gaststätten, Kneipen, Bars und Cafés sind weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen. Dies gilt bereits seit dem 2. November 2020.
Nur der Außerhausverkauf ist nach wie vor erlaubt. Aber: Der Verzehr vor Ort ist untersagt! Das gilt auch für alkoholische Getränke wie Glühwein. Das bedeutet: Imbissbuden können also weiter an ihrem Stand Speisen oder Getränke verkaufen, die Kunden dürfen diese aber nicht direkt dort verzehren, da Menschenansammlungen nicht gestattet sind.
Neu ist auch, dass Kantinen - von Ausnahmen abgesehen - zu schließen sind, jedoch können Speisen und Getränke zur Mitnahme angeboten werden. Die Schließungsanordnung gilt nicht für Betriebe, sofern die Essensversorgung der Beschäftigten nicht anders zu bewerkstelligen ist. Sie gilt grundsätzlich auch nicht für Schulkantinen.
Touristische Reisen bleiben vorerst untersagt.© Jan Kopriva / UnsplashBeherbergung und Tourismus
Es wird eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger appelliert, auch in der Feiertagszeit von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch ins Ausland abzusehen.
Im Bereich Beherbergungen und Tourismus bleiben die bisherigen Regelungen vom 2. November 2020 bestehen - also auch über die Feiertage.
Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen gegen Entgelt zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen.
Das bedeutet: Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen beherbergen, sondern nur noch Reisende, die geschäftlich oder aus anderen notwendigen Gründen unterwegs sind. Deshalb dürfen Personen, die aufgrund von Verwandtenbesuchen nach Brandenburg reisen, nicht in Hotels und Pensionen übernachten.
Ausnahme: Das Verbot gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.
Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote bleiben untersagt.
© Leon Bublitz / UnsplashVersammlungen
Für das Demonstrationsrecht gibt es schärfere Einschränkungen. Neu ist zum Beispiel eine Obergrenze: Versammlungen unter freiem Himmel sind ab dem 16. Dezember ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig, wenn die Veranstalter*innen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes durch geeignete organisatorische Maßnahmen folgendes sicherstellen:
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordner*innen,
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,
- das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordner*innen.
In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz über 200 sind Versammlungen grundsätzlich untersagt.
Im Einzelfall können davon abweichend und abhängig von der jeweiligen Situation jedoch Genehmigungen erteilt werden, wenn dies aus infektionsrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, haben zusätzlich sicherzustellen, dass ein regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Fischluft stattfindet (insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster). Die Höchstzahl der Teilnehmenden ist durch Erteilung von Auflagen in Abhängigkeit von der Raumgröße so zu beschränken, dass eine Beachtung der Hygieneregeln sichergestellt ist.
Religiöse Veranstaltungen und Weihnachtsgottesdienste, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen
Veranstalter*innen von religiösen Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Einhaltung des Abstandsgebots (1,5 m) zwischen allen Teilnehmenden,
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
- das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Teilnehmenden auch am Platz,
- das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
- der Gemeindegesang ist untersagt,
- bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil.
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind die Hygienekonzepte der besonderen Infektionslage anzupassen. Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmerzahl und der Dauer der Zusammenkünfte erreicht werden. Dazu kann auch ein Anmeldemanagement gehören.
Der Besuch in Senioren- und Altenheimen muss weiter eingeschränkt werden.© Eberhard Großgasteiger / UnsplashBesuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen
Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen sind bezüglich der Anzahl und des Zeitfensters der Besucher*innen stärker eingeschränkt: Jede/r Patient/in oder Bewohner/in darf höchstens eine/n Besucher/in pro Tag empfangen. Diese Personengrenze gilt aber nicht für die Begleitung Sterbender.
Besucher*innen haben während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den dazugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht für Besucher*innen, die unmittelbar vor dem Besuch in der Einrichtung mittels eines Antigen-Schnelltests nach den RKI-Anforderungen negativ getestet wurden.
Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, sind nach wie vor vom Besuchsrecht ausgeschlossen.
Das Personal in solchen Einrichtungen hat grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. Beschäftigte müssen sich mindestens an zwei Tagen pro Woche, an denen sie zum Dienst eingeteilt sind, einem Corona-Test zu unterziehen. Die jeweiligen Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.
Im öffentlichem Nahverkehr ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht.© Ant Rozetsky / UnsplashÖffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Verkehrsflughäfen
Alle Personen haben bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Hier gibt es in der Verordnung Ergänzungen: Die Tragepflicht gilt nicht nur in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Verkehrsflughäfen, sondern jetzt auch von Bahnhöfen sowie in den dazugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze).
Der Präsenzunterricht bleibt weiterhin ausgesetzt. In Brandenburg erfolgt weiterhin der Distanzunterricht. Ausgenommen bleiben weiterhin die Abschlussklassen der Jahrgänge 10 an allen Schulen, 12 an Gymnasien und 13 an Gesamtschulen, Oberstufenzentren (OSZ) sowie Schulen des Zweiten Bildungswegs. Die Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung" bleiben geöffnet, hier entscheiden die Eltern über den Schulbesuch.
Ab dem 18. Januar soll die Situation neu bewertet und dann entschieden werden, ob es aufgrund eines deutlich gesunkenen Infektionsgeschehens Spielräume für eine Öffnung an Grundschulen für einen Wechsel aus Präsenz- und Distanzunterricht in der Woche vor den Winterferien gibt. Die Notbetreuung in Grundschule und Hort wird fortgesetzt. Die Öffnungen der Horte sind an die Regelungen im schulischen Bereich angepasst worden.
Die Krippen und Kindergärten bleiben geöffnet. Es wird aber an die Eltern appelliert, ihre Kinder soweit wie möglich Zuhause zu betreuen und die Ausweitung der Anspruchsdauer des Kinderkrankengelds zu nutzen.
Eltern von Kita-Kindern werden nachdrücklich gebeten, ihre Kinder soweit es möglich ist, zu Hause zu betreuen. Für diejenigen, wo dies nicht möglich ist, verbleibt es jedoch bei der Betreuungsmöglichkeit in der Kita.
In Landkreisen bzw. kreisfreien Städten mit besonders hohen Infektionszahlen müssen die Kitas geschlossen werden, sofern die 7-Tages-Inzidenz über mehrere Tage den Wert von 300 überschreitet. Eine Notbetreuung wird angeboten. Auch in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 300 können Kitas von den Landräten, der Landrätin oder den Oberbürgermeistern geschlossen werden, wenn es aufgrund des regionalen Infektionsgeschehens notwendig ist.
Das Land übernimmt – wie bereits beim Lockdown im Frühjahr – Elternbeiträge, wenn die Betreuung zu Hause erfolgt. Neu ist jedoch die Möglichkeit der Splittung (z.B. 3 Tage zu Hause, 2 Tage Kita). Dann übernimmt das Land anteilig.
Dafür wird das Land voraussichtlich monatlich bis zu 15 Millionen Euro aus dem Corona-Rettungsschirm aufwenden. Die notwendige Richtlinie des Jugendministeriums hierzu wird derzeit abgestimmt. Sie soll rückwirkend ab 1. Januar 2021 gelten.
Zusätzliche Unterstützung gibt die von Bundestag und Bundesrat kurzfristig beschlossene Änderung zum Kinderkrankentagegeld. Dieses wurde für das Jahr 2021 pro Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt.
Informationen zur Notfallbetreuung in Grundschulen und Horten ab 04.01.2021
Gemäß der seit dem 16.12.2020 geltenden Eindämmungsverordnung sowie der seit dem 19.12.2020 geltenden Präzisierungen zur Eindämmungsverordnung findet ab dem 04.01.2021 in den Schulen kein Präsenzunterricht mehr statt. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen und Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“. Ebenso ist der Hortbetrieb untersagt. Allerdings ist für Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe ist eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten. Anspruch darauf haben:
- diejenigen Kinder, deren beide Sorgeberechtigten in systemrelevanten Infrastrukturbereichen beschäftigt sind und bei denen eine sonstige Betreuung nicht organisiert werden kann sowie
- Kinder, bei denen die Betreuung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist
Systemrelevant laut Festlegung des Landes Brandenburg sind Berufe:
- im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
- als Erzieherin und Erzieher oder als Lehrerin und Lehrer in der Notfallbetreuung,
- zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktion in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
- bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
- in der Rechtspflege,
- im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,
- der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
- als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
- der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
- in der Veterinärmedizin
- für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
- Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sin,
- in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.
Zugleich wurde die Auflistung der systemrelevanten Berufe, die einen Anspruch auf Notbetreuung haben, um die Steuerrechtspflege und das Bestattungswesen erweitert.
Neu festgelegt wurde, dass Alleinerziehende einen Anspruch auf Notbetreuung an den Schulen und im Hort erhalten, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann. Dies gilt ab Montag, 18. Januar.
Auch bei ihnen müssen oben genannte Kriterien zutreffen. Die Zwei-Elternteil-Regelung gilt nicht, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Deren Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.
Antragsverfahren und Telefonhotline
Eltern und Schulen im Landkreis werden mit einem Schreiben vom 21. Dezember über das Antragsverfahren informiert. Für alle betroffenen Eltern stellt der Landkreis Oberhavel kreisweit eine entsprechende Bescheinigung aus. Das Formular sowie die Zusatzbescheinigung für den 2. Sorgeberechtigten können ab sofort unter www.oberhavel.de/notbetreuung abgerufen werden. Ausgefüllt und vom jeweiligen Arbeitgeber unterzeichnet sind sie per E-Mail an notbetreuung@oberhavel.de an den Landkreis Oberhavel zu senden. Es muss dabei eine E-Mailadresse angegeben sein, an welche die Bestätigung des Landkreises versandt werden kann. Es werden nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formulare bearbeitet.
Für Nachfragen hat der Landkreis ab sofort eine Telefonhotline unter der Nummer 03301 601-3400 eingerichtet. An den gesetzlichen Feiertagen ist diese montags bis freitags von 09.00 bis 16.00 Uhr erreichbar. Fragen können auch per E-Mail an notbetreuung@oberhavel.de gerichtet werden.
Der praktische Schulsport in Hallen einschließlich Schwimmunterricht ist für alle Jahrgangsstufen bis zum 31.1.2021 untersagt, mit Ausnahme der Spezialschulen Sport sowie Spezialklassen Sport.
Mit Inkrafttreten der Änderungen zur Eindämmungsverordnung ab 16. Dezember müssen Schülerinnen und Schüler ab der 1. Jahrgangsstufe sowohl im Innen- als auch im Außenbereich eine Mund-Nasen-Bedeckung, außer im Sportunterricht tragen. Im Außenbereich sind Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 bis 4 davon allerdings befreit. Ferner besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Klausuren ab einer Dauer von 240 Minuten. Den Schülerinnen und Schüler ist es zudem gestattet, während des Stoßlüftens in den Klassenräumen die Mund-Nasen-Bedeckung vorrübergehend abzunehmen.
In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden, also keine Maskenpflicht im Gruppenraum.
Weitere Bildungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen
Hier gibt es ebenfalls Verschärfungen. Präsenzangebote in Bildungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen sind nur mit jeweils bis zu fünf Schülerinnen und Schülern zulässig.
Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten ist untersagt.
In den Innenbereichen der Einrichtungen haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt.
Das bedeutet: Alle weiteren Bildungseinrichtungen wie Fahrschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen und andere Weiterbildungseinrichtungen für Jugendliche, Familien und Erwachsene können weiter Kurse und Unterricht anbieten. Aber es gilt aber jetzt eine Obergrenze von bis zu 5 Schüler*innen, und die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln müssen selbstverständlich weiter sichergestellt werden.
Sport
Indoor-Sport wird grundsätzlich untersagt. Damit entfällt auch die Differenzierung zwischen Fitnesscentern und sonstigen Indoor-Sporteinrichtungen. Ausgenommen sind Sportanlagen, die ausschließlich zu medizinisch notwendigen oder zu sozialtherapeutischen Zwecken genutzt werden.
Kinos bleiben bis auf Weiteres geschlossen.© Denise Jans / UnsplashSchließungsanordnung
Hier gibt es keine Änderungen. Für den Publikumsverkehr bleiben weiterhin zu geschlossen:
- Theater, Konzert- und Opernhäuser (außer Autokino, -theater und Autokonzerte),
- Museen, Ausstellungshäuser, Planetarien,
- Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,
- Diskotheken, Clubs, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen,
- Kinos (außer Autokinos),
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
- Tierparks-, Zoologische und Botanische Gärten,
- Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder,
- Saunen, Dampfbäder, Thermen und Wellnesszentren, Solarien,
- Fitnessstudios,
- Freizeitparks,
- Prostitutionsstätten und -fahrzeuge, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote; Prostitutionsveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.
Hotspots: Stärkere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte
Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnern vorliegen, haben die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte weitere gezielte Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.
Bußgeldtatbestände
Wer gegen Maßnahmen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vorsätzlich verstößt, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Zum Beispiel liegt der Regelsatz bei Verstoß gegen die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum für jede Person zwischen 50 und 250 Euro. Wer in Listen für die Kontaktnachverfolgung Angaben unvollständig oder wahrheitswidrig einträgt, dem droht ein Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro. Wer an einer Veranstaltung mit Unterhaltungscharakter teilnimmt, muss laut Bußgeldkatalog eine Strafe zwischen 250 und 1.000 Euro zahlen.
Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Benehmen mit dem Gesundheitsministerium über die Vorgaben der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Dies gilt insbesondere im Falle von kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage bezogen auf die jeweilige Gebietskörperschaft.
Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen im Wege einer Allgemeinverfügung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.
Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung ergänzend getroffenen Schutzmaßnahmen bleiben in ihrer Wirksamkeit unberührt.
Aktuelle Fallzahlen aus dem Landkreis Oberhavel:
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert für den Landkreis Oberhavel liegt mit Datum von Mittwoch, 24.02.2021, bei 66,7. Bisher sind im Landkreis insgesamt 5.498 Menschen positiv auf das SARS CoV2-Virus getestet worden. Seit Dienstag, 23.02.2021, wurden 22 Neuinfektionen registriert. Die am Vortag vom Land Brandenburg vorgenommenen Korrekturen konnten durch das Gesundheitsamt aufgeklärt werden: Es handelt sich um zwei Personen, die nicht mit ihrem Hauptwohnsitz im Landkreis Oberhavel gemeldet sind. 188 Personen sind an oder infolge einer Coronainfektion verstorben. (Quelle: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Brandenburg, 23.02.2021, 00.00 Uhr).
Die drei neue registrierten Verstorbenen betreffen Nachmeldungen von zwischen Ende Januar und Anfang Februar verstorbenen Personen, die dem Gesundheitsamt erst jetzt bekannt gegeben wurden. Es verstarben ein 83-jähriger, ein 85-jähriger und ein 93-jähriger Oranienburger.
Neue Infektionsfälle wurden in Gemeinschaftseinrichtungen registriert: In der Kita Zauberstein in Hohen Neuendorf sind drei Beschäftigte positiv auf das Coronavirus getestet worden. Für mehrere Kitagruppen wurde durch das Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne angeordnet. Die Kontaktpersonen wurden direkt durch das Gesundheitsamt informiert. In der Schule der Wohnstätte für Menschen mit Behinderung St. Johannesberg wurden ebenfalls drei Mitarbeitende positiv auf das Coronavirus getestet. Auch hier hat das Gesundheitsamt für alle Kontaktpersonen eine häusliche Quarantäne erlassen.
Die Gesamtzahl der COVID19-Fälle seit Beginn der Pandemie verteilt sich wie folgt auf die Kommunen im Landkreis: Birkenwerder: 203 (+2), Fürstenberg/Havel: 102 (+2), Glienicke/Nordbahn: 285 (+1), Gransee: 224 (+3), Großwoltersdorf: 26 (+1), Hennigsdorf: 792 (+2), Hohen Neuendorf: 633 (+3), Kremmen: 159 (+1), Leegebruch: 162 (+0), Liebenwalde: 73 (+1), Löwenberger Land: 212 (+0), Mühlenbecker Land: 389 (+1), Oberkrämer: 321 (+2), Oranienburg: 1.097 (-2), Schönermark: 9 (+0), Sonnenberg: 21 (+0), Stechlin: 46 (+0), Velten: 333 (+5), Zehdenick: 411 (+1), ohne Angabe des Wohnortes: 11.
Hinweise zu den Fallzahlen:
Der Landkreis Oberhavel leitet täglich die Daten der laborbestätigten COVID-19-Fälle an das Land Brandenburg weiter. Diese Daten gehen nach einer Plausibilitätsprüfung in die tägliche Meldung der Fallzahlen des Landes Brandenburg ein. Durch das Land Brandenburg werden die Daten an das Robert Koch-Institut (RKI) weitergeleitet.
Die Angabe der Infektionsfälle in den Kommunen erfolgt auf Basis der Fachanwendung OctoWare. Eine gemeindescharfe Zuordnung der aktiven Infektionsfälle ist auf Grundlage der Fachanwendung nicht gegeben. Die Angabe in Klammern bezieht sich auf die Anzahl der Neuinfektionen im Vergleich zur letzten Veröffentlichung der Fallzahlen durch den Landkreis Oberhavel. Die Angabe der Fälle ohne Angabe des Wohnortes basiert auf Meldungen von Ärzten, Kliniken oder Laboren ohne Angabe der Postleitzahl. Eine Recherche des Wohnortes erfolgt im Verlauf der Bearbeitung des Positivfalls und wird im Zuge dessen nachgetragen. Insofern werden den Kommunen ggf. Fälle nachträglich zugeordnet, die nicht als Neuinfektion in die Gesamtzahl der Infektionen einfließen.
Die 7-Tage-Inzidenz entspricht der Anzahl der in den letzten sieben Tagen neu gemeldeten COVID-19-Fälle pro 100.000 Einwohner.
Eine Angabe der Zahl genesener Personen ist auf Grundlage der Fachanwendung nicht möglich. Für die Gesundung eines Infizierten gibt es in Deutschland keine gesetzliche Meldepflicht. Im Allgemeinen werden die aus dem ambulanten Bereich gemeldeten Infizierten nach 14 Tagen, gemäß RKI-Standard, als genesen betrachtet.
Weitere Virusmutationen in Oberhavel nachgewiesen
Im Landkreis Oberhavel sind bislang insgesamt sechs Fälle von Virusmutationen nachgewiesen worden: drei Fälle der britischen Variante (B.1.1.7) sowie drei Fälle der südafrikanischen Variante (B.1.351). Neben dem bereits am Freitag, 29.01.2021, bekanntgegebenen Fall einer Frau aus Oberkrämer wurde die Variante B.1.1.7 nun auch bei einer Frau 59-jährigen sowie bei einer 51-jährigen Frau aus dem Mühlenbecker Land entdeckt. Die beiden Fälle stehen nicht im Zusammenhang. Die südafrikanische Virusvariante B.1.351 wurde bei drei Mitgliedern einer Familie aus dem Mühlenbecker Land festgestellt, die Kontaktpersonen einer Erkrankten aus Berlin-Reinickendorf sind. Das Gesundheitsamt Berlin-Reinickendorf wurde entsprechend informiert.
Land unterstützt Kita-Eltern: Übernahme der Elternbeiträge bei nicht oder nur teilweiser Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung
Viele Eltern folgen im Landkreis Oberhavel seit Ende 2020 dem Appell, zur Vermeidung einer Ausbreitung des Coronavirus ihre Kinder freiwillig nicht in die Kita zu bringen. Die Horte sind geschlossen und es findet eine Notbetreuung statt. Die Auslastung der Kitas ist in Oberhavels Städten und Gemeinden derzeit sehr unterschiedlich und liegt zwischen knapp 40 und rund 80 Prozent in den einzelnen Kommunen.
Zur Übernahme der Elternbeiträge bei nicht oder nur teilweiser Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport am Mittwoch, 20.01.2021, mittels Pressemitteilung erklärt: „Die Landesregierung möchte, dass alle Eltern, die von diesen Maßnahmen betroffen sind – auch für den Fall, dass diese Maßnahmen noch ausgeweitet werden müssen – keine Elternbeiträge mehr zahlen müssen. Dafür hat das Jugendministerium (MBJS) eine Förderrichtlinie auf den Weg gebracht, mit der die Eltern von den Elternbeiträgen freigestellt werden sollen.“
Die Höhen der Pauschalen sollen sich nach den im Frühjahr 2020 gewährten Pauschalen (Richtlinie Kita-Elternbeitrag Corona vom 30.03.2020) richten. Transferleistungsempfänger, Geringverdienende und Eltern von Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung sind jetzt schon von Beiträgen befreit.
Die Träger werden gebeten, mit Blick auf die beabsichtigte Rückwirkung der Förderrichtlinie ab dem 01.01.2021, die konkreten Absprachen mit den betroffenen Eltern für den Januar 2021 schriftlich vorzuhalten.
Das MBJS teilte weiter mit: "Der Entwurf der „Zweiten Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS CoV-2 und COVVID-19 in Brandenburg" (2. RL Kita-Elternbeitrag Corona 2021) liegt vor, das Mitzeichnungsverfahren innerhalb der Landesregierung sowie die Beteiligung der Verbändebeteiligung wurden gestartet, der Landtags-Ausschuss für Haushalt und Finanzen wird um Einwilligung in die Ausgaben gebeten.“
Notbetreuung in Grundschulen und Horten
Mit der seit Samstag, 09.01.2021, geltenden neuen Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg hat das Land die Möglichkeiten der Notbetreuung in Grundschulen und Horten erweitert: Einen Anspruch auf Notbetreuung haben nun auch Eltern, die in Bestattungsunternehmen, der Rechtspflege und der Steuerrechtspflege tätig sind. Außerdem haben Kinder von Alleinerziehenden einen Anspruch auf Notbetreuung, wenn sie beschäftigt sind und ohne Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise -partner mit mindestens einem Kind zusammenleben. Die entsprechend angepassten Anträge stehen bereits auf der Webseite der Kreisverwaltung zum Download bereit (www.oberhavel.de/notbetreuung).
Eltern, die für ihr Kind bereits eine Bescheinigung für die Notbetreuung in Schule oder Hort erhalten haben, müssen keine neuen Anträge stellen. Wer über eine Bescheinigung zur Notbetreuung verfügt, kann sein Kind weiter dort betreuen lassen. Der Landkreis hat die Verlängerung der Bescheide über eine Allgemeinverfügung geregelt. Die Hort- und Schulträger sind entsprechend informiert.
Corona und Wirtschaft: Ausweitung der Überbrückungshilfe III auf Unternehmen, die im Zuge des Lockdowns schließen müssen
Im Zusammenhang mit den Entscheidungen zur Eindämmung der Coronapandemie der Bundesregierung vom 13.12.2020 wird die bereits angekündigte Überbrückungshilfe III angepasst und der Kreis der Antragsberechtigten erweitert. „Antragsberechtigt sind dabei grundsätzlich alle Unternehmen, die direkt oder indirekt von den Schließungen seit dem 28. Oktober betroffen sind sowie Unternehmen, die erhebliche Umsatzeinbußen haben, also mindestens 30 Prozent im Zeitraum von April bis Dezember 2020 oder mehr als 50 Prozent in zwei aufeinander folgenden Monaten“, erklärt Oberhavels Wirtschaftsdezernent Egmont Hamelow. „Es erfolgt dabei eine Erstattung der Fixkosten zwischen 40 und 90 Prozent – je nach Umsatzrückgang – im Vergleich zum entsprechenden Monat des Vorjahres. Die Überbrückungshilfe III gilt für Dezember 2020 sowie das erste Halbjahr 2021.“ Alle detaillierten Informationen zur Überbrückungshilfe III sowie zur Dezemberhilfe sind auf der zentralen Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu finden.
Laut Information der Bunderegierung wird derzeit mit Hochdruck an den Antragsformularen gearbeitet, so dass zeitnah eine Beantragung ermöglicht wird. Aktuell ist diese noch nicht möglich. Oberhaveler Unternehmen können sich außerdem auf der Webseite der WInTO GmbH informieren, die weitere Informationen bereithält: www.wirtschaft-oberhavel.de
Impfzentrum wird in der TURM ErlebnisCity entstehen
Der Standort für das Impfzentrum, welches für Oberhavel in Oranienburg aufgebaut wird, steht fest: Es wird im HBI Forum in der TURM ErlebnisCity entstehen und soll zum 21.01.2021 an den Start gehen.
"Wir waren in der glücklichen Lage, dem Land Brandenburg in Oranienburg zwei geeignete Standorte anbieten zu können. Das Land hat sich inzwischen für das HBI Forum in der TURM ErlebnisCity entschieden“, sagt Landrat Ludger Weskamp. „Wir sind froh, dass wir noch kurz vor dem Jahreswechsel, am Silvestertag, den Vertrag mit der Stadtservice Oranienburg GmbH (SOG) abschließen konnten. Damit haben wir alle Voraussetzungen für den geplanten Impfstart am 18. Januar geschaffen. Dies ist ein tolles Ergebnis der guten Zusammenarbeit verschiedener Akteure in Oranienburg. Der Landkreis bedankt sich daher bei den Verantwortlichen der SOG für die zügige und konstruktive Zusammenarbeit. Ein Dankeschön gilt auch dem VSV Havel Oranienburg e.V. und dem Oranienburger Handballclub e.V. für ihre unkomplizierte Mitwirkung."
Der Landkreis wird beiden Vereinen Trainingsmöglichkeiten in kreiseigenen Liegenschaften zur Verfügung stellen, solange das Impfzentrum im HBI Forum im Betrieb ist. Jetzt ist es Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung und ihrer Partner, die Liegenschaft auszustatten und das notwendige Personal bereit zu stellen. Wir werden dabei als Landkreis selbstverständlich weiter unterstützen.
Die Kreisverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Terminvergabe für Impfungen nicht über das Gesundheitsamt erfolgt. Die zentrale Terminvergabe zur COVID-19-Impfung startet im Land Brandenburg am 04.01.2021. Die Terminvereinbarung erfolgt über die KVBB unter der kostenlosen Rufnummer 116 117. Das Callcenter ist täglich von 08.00 bis 20.00 Uhr besetzt. Weitere Informationen sind der Webseite www.brandenburg-impft.de zu entnehmen.
Neue Abstrichstelle in Gransee
Eine neue Abstrichstelle für Tests auf das Coronavirus ist am Standort Gransee eingerichtet worden. Es handelt sich um eine in Kooperation mit einer hausärztlichen Praxis eingerichtete Teststelle, an der immer mittwochs ausschließlich vom Gesundheitsamt Oberhavel angeordnete Tests durchgeführt werden. Wer keinen durch die Kreisbehörde vereinbarten Termin hat, kann an der Abstrichstelle keinen Coronatest erhalten. Die Abstriche erfolgen im Drive-in-Verfahren.
Veränderte Teststrategien auch in Oberhavel
Aufgrund der zunehmenden Überlastung der Labore hat das Robert Koch-Institut (RKI) seine Empfehlungen für Coronatests angepasst. Diesen Empfehlungen folgt – wie schon bisher – auch das Gesundheitsamt in Oberhavel. Demnach sollen Personen, die Kontakt mit einer positiv auf das das SARS CoV2-Virus getesteten Person hatten und als Kontaktperson der Kategorie 1 eingestuft werden, nicht mehr in jedem Fall auf das Coronavirus getestet. Getestet werden laut RKI-Vorgaben Personen, die Symptome aufweisen oder die zur Risikogruppe gehören sowie medizinisches Personal. PCR-Tests für reine Verdachtsfälle gibt es demzufolge nicht mehr. Damit sollen Engpässe in den Laboren angesichts der Erkältungssaison vermieden werden.
Weiterhin hat das Land Brandenburg das Gesundheitsamt Oberhavel über die geänderte Teststrategie des Bundes im Zusammenhang mit PoC-Antigen-Tests (Schnelltests) in vollstationären, teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen zur Versorgung von Menschen mit Behinderungen, Hospizen sowie für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach SGB XI informiert. Das Antragsverfahren hat sich demnach deutlich vereinfacht: Statt eines individuellen Konzepts zum Einsatz von Schnelltests ist nunmehr lediglich die Zusendung eines ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars erforderlich. Ein Musterantrag ist auf der Homepage des Landkreises (www.oberhavel.de/coronavirus) abrufbar. Diesen senden die Einrichtungen an: ges.corona@oberhavel.de.
Das Gesundheitsamt ist damit in der Lage, den monatlichen Bedarf an Schnelltests unkompliziert zu genehmigen. Den Erwerb der Testkits organisieren die Einrichtungen anschließend selbst, die Abrechnung erfolgt über die Pflegekassen. Die Menge der Tests richtet sich nach der Anzahl der zu betreuenden Personen. Auch die Durchführung der Tests erfolgt eigenständig durch geschultes Fachpersonal. Die Schnelltests können für zu versorgende pflegebedürftige Personen und deren Besucherinnen und Besucher, für Beschäftigte in der Pflege oder sonstige anwesende Personen, zum Beispiel Therapeuten, eingesetzt werden. Positive Testungen müssen durch einen PCR-Test ergänzt werden.
Zusätzliche Unterstützung durch die Bundeswehr
Aufgrund der zuletzt rasant gestiegenen Infektionszahlen hat die Kreisverwaltung das Team im Gesundheitsamt noch einmal aufgestockt. Zusätzlich personelle Verstärkung kommt aus der Kreisverwaltung selbst und zudem durch fünf weitere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Sie unterstützen seit dem heutigen Mittwoch, 04.11.2020 die Arbeit im Gesundheitsamt Oberhavel. Insgesamt sind damit 15 Angehörige der Bundeswehr im Einsatz. Sie übernehmen unter anderem Aufgaben an der Telefonhotline und im Monitoring. Dabei konnten zuletzt auch die Einsatzzeiten in den Morgen- und Abendstunden sowie am Wochenende erweitert werden. Der Landkreis hatte die Unterstützung angefordert.
Überbrückungshilfen für Unternehmen
Die WInTO GmbH weist auf die zur Verfügung stehenden Coronahilfen für Unternehmen hin. Nach dem Soforthilfe-Programm stehen die Überbrückungshilfen des Bundes zur Verfügung. Die Überbrückungshilfen II können für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 direkt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) beantragt werden. Voraussetzung ist ein mindestens fünfzigprozentiger Umsatzrückgang im Monat beziehungsweise mindestens 30 Prozent durchschnittlich, im Vergleich zum Vorjahr. Weitere Informationen sind zu finden unter: www.wirtschaft-oberhavel.de sowie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Als Ansprechpartner für Unternehmen stehen neben der Wirtschaftsförderung des Landkreises auch die Wirtschaftsförderung Brandenburg (WFBB) zur Verfügung. Das Land Brandenburg bietet zudem Unternehmen, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus in akute betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, eine zentrale Anlaufstelle an. Unter der Hotline 0331 730 61 222 sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der WFBB wochentags zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr erreichbar. Auch die Investitions- und Landesbank (ILB) Brandenburg informiert auf einer Sonderseite (https://www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/standard.html) über die aktuellen Unterstützungsmöglichkeiten.
Landkreis warnt vor Verschwörungstheoretikern
Die Kreisverwaltung warnt vor derzeit in verschiedenen Städten und Gemeinden in Umlauf gebrachten Flyern, in denen die Gruppierung "Ärzte für Aufklärung" irreführende Informationen im Zusammenhang mit der Coronapandemie verbreitet. Unter anderem wird versucht, mittels der Gegenüberstellung einer "echten Pandemie" und einer "Fake Pandemie" die Infektionslage herunterzuspielen. Die in den Handzetteln getätigten Aussagen sind dabei teilweise ungenau, teils gänzlich falsch. Ärztekammern verschiedener Bundesländer haben sich bereits von der Gruppe distanziert.
Auch Amtsarzt Christian Schulze warnt: "Diese Flyer versuchen bewusst, Ängste in der Bevölkerung zu schüren. Sie bedienen sich dabei Verschwörungstheorien, etwa angeblich von der Bundesregierung geplanter Zwangsimpfungen. Das ist schlicht falsch. Richtig ist dagegen, dass wir vieles über das Coronavirus noch immer nicht sehr genau wissen. Vergleiche, zum Beispiel zwischen Coronainfektionen und einer Influenza, sind deshalb unangebracht."
Die Kreisverwaltung rät dazu, sich bei der Bewertung der aktuellen Lage auf solide Quellen zu stützen, beispielsweise auf die Informationen des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de). Auch der Landkreis Oberhavel selbst hat zahlreiche Informationen und Beratungsangebote auf seiner Webseite unter www.oberhavel.de zusammengestellt.
Abstrichstellen in Hohen Neuendorf und Hennigsdorf
Im Landkreis Oberhavel sind zwei weitere Abstrichstellen für möglicherweise mit dem Corona-Virus infizierte Personen eingerichtet worden: Die Praxis von Dr. Susanne Adam (Hohen Neuendorf) und von Dr. Jens Albert (Praxis Schiffer in Hennigsdorf) wurden als Schwerpunktpraxen von der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) in Kooperation mit dem Gesundheitsamt Oberhavel benannt und mit Schutzmaterial unterstützt.
Möglichkeit der Befreiung von der Quarantäne für Reiserückkehrer
Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet sind nach der Quarantäneverordnung verpflichtet, sich unverzüglich nach ihrer Einreise beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden und für 14 Tage (ab Einreisedatum) abzusondern. Dazu bedarf es keines Bescheides vom Gesundheitsamt.
Allerdings besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Quarantäne. Diese kann ausschließlich durch das Gesundheitsamt ausgesprochen werden. Wer ohne Symptome eingereist ist und sich bereits einem entsprechenden Test mit negativem Ergebnis unterzogen hat, kann über die Mailadresse ges.corona@oberhavel.de eine Befreiung von der häuslichen Quarantäneverpflichtung mit dem Betreff: „Antrag auf Befreiung von häuslicher Quarantäne" beantragen. Dazu sind folgende Dokumente erforderlich:
- negatives Abstrichergebnis (zum Beispiel Scan)
- ausgefüllter Meldebogen für Reiserückkehrer
- ausgefüllter Antrag auf Befreiung von der häuslichen Quarantäneverpflichtung
Der Meldebogen sowie der Antrag auf Befreiung können unter www.oberhavel.de/corona heruntergeladen werden (Aufklappmenü „Vorgaben für Rückkehrer aus einem Risikogebiet“).
Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
***Gerichtsurteil***
OVG Berlin-Brandenburg schafft schnell Rechtssicherheit. Ein am 23. März 2020 eingereichter Eilantrag auf teilweise Aussetzung des Vollzugs der brandenburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (EindV) ist noch am gleichen Tag zurückgewiesen worden. Die getroffenen Maßnahmen seien vom Infektionsschutzgesetz (IfSG) gedeckt.
Weitere Informationen
Das Brandenburger Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz hat ein zentrales „Bürgertelefon Corona" eingerichtet. Es ist von montags bis freitags von 9 Uhr bis 17 Uhr erreichbar. Die Rufnummer lautet: 0331/866 - 5050.
Erreichbar ist auch weiterhin das Infotelefon beim Oberhaveler Gesundheitsamt. Die Rufnummer lautet 03301/601 - 3900; es ist montags und mittwochs von 08.00 bis 15.00 Uhr, dienstags von 08.00 bis 18.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 15.00 Uhr zu erreichen.
Die Mitarbeitenden des Gesundheitsamtes informieren hier zu allen Fragen rund um das Virus. Aufgrund eines erhöhten Anfrageaufkommens kann es zu längeren Wartezeiten oder vorübergehender Nichterreichbarkeit der Kolleginnen und Kollegen im Gesundheitsamt kommen. Bitte versuchen Sie es in diesen Fällen später nochmals oder schreiben Sie eine E-Mail an das Gesundheitsamt. Die E-Mail-Adresse lautet: ges.corona@oberhavel.de.
Das Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus ist für Fragen zu Quarantänemaßnahmen, den Umgang mit Verdachtsfällen et cetera unter der Rufnummer 30 3464 - 65 100 von Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 18 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr zu erreichen.
Dokumente
Links
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