© Markus Winkler/unsplashDie wichtigsten Punkte sind:
- Ausgangsbeschränkungen sollen von Gründonnerstag bis Dienstag nach dem Osterfest in Kraft sein - jeweils von 22 Uhr bis 5 Uhr, endend um 5 Uhr am Dienstag, den 6. April. Ausnahmen gibt es - analog zur Regelung, die zu Weihnachten in Brandenburg galt - nur für triftige Gründe, etwa den Weg zur Arbeit.
- Kontaktbeschränkungen mit Oster-Ausnahme: Für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz 100 überschritten wird, gilt seit 22. März: Nur ein Haushalt plus eine haushaltsfremde Person (Kinder bis 14 Jahren sind ausgenommen) dürfen sich treffen.
Eine Ausnahme gilt während der Oster-Feiertage: Dann dürfen sich im privaten und öffentlichen Raum bis zu fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten treffen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
In Landkreisen mit einer Inzidenz unter 100 gilt die Zwei-Haushalte-Regel generell.
- Arbeitgeber in Brandenburg müssen ihren Beschäftigten mindestens einen Corona-Test pro Woche ermöglichen – wenn möglich im Unternehmen.
- Für Besuche in Alten- und Pflegeheimen gilt keine Personengrenze mehr, insofern drei Bedingungen erfüllt sind:
- Mindestens 75 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner haben seit mindestens zwei Wochen den vollen Impfschutz.
- Auch die Beschäftigten hatten schon die Möglichkeit, sich gegen Corona impfen zu lassen.
- In der Pflege-Einrichtung gibt es aktuell keinen Corona-Ausbruch.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Corona-Sonderseite und beim Land Brandenburg.