Der Präsenzunterricht findet bis auf weiteres an den Grundschulen nicht statt.© Endri Killo / UnspalshWer über eine Bescheinigung zur Notbetreuung verfügt, kann sein Kind weiter dort betreuen lassen. Der Landkreis hat die Verlängerung der Bescheide über eine Allgemeinverfügung geregelt. Die Hort- und Schulträger sind bereits entsprechend informiert.
Informationen zur Notbetreuung in Grundschulen und Horten seit 04.01.2021
Gemäß der seit dem 16.12.2020 geltenden Eindämmungsverordnung sowie der seit dem 19.12.2020 geltenden Präzisierungen zur Eindämmungsverordnung findet seit 04.01.2021 in den Schulen kein Präsenzunterricht mehr statt. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen und Förderschulen mit dem Schwerpunkt "geistige Entwicklung". Ebenso ist der Hortbetrieb untersagt. Allerdings ist für Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten. Anspruch darauf haben:
- diejenigen Kinder, deren beide Sorgeberechtigten in systemrelevanten Infrastrukturbereichen beschäftigt sind und bei denen eine sonstige Betreuung nicht organisiert werden kann sowie
- Kinder, bei denen die Betreuung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist
Systemrelevant laut Festlegung des Landes Brandenburg sind Berufe:
- im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
- als Erzieherin und Erzieher oder als Lehrerin und Lehrer in der Notfallbetreuung,
- zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktion in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
- bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
- in der Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
- im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,
- der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
- als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
- der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
- in der Veterinärmedizin
- für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
- Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
- in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
- in Bestattungsunternehmen.
Neu ab dem 18.01.2021:
Kinder von Alleinerziehenden haben einen Anspruch auf Notbetreuung, wenn sie beschäftigt sind und ohne Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise -partner mit mindestens einem Kind zusammenleben.
Die Zwei-Elternteil-Regelung gilt nicht, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Deren Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.
Neu ab dem 23.01.2021:
In Landkreisen bzw. kreisfreien Städten mit besonders hohen Infektionszahlen müssen die Kitas geschlossen werden, sofern die 7-Tages-Inzidenz über mehrere Tage den Wert von 300 überschreitet. Eine Notbetreuung wird angeboten. Auch in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 300 können Kitas von den Landräten, der Landrätin oder den Oberbürgermeistern geschlossen werden, wenn es aufgrund des regionalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Die Kitas in Glienicke/Nordbahn haben ab 25. Januar geöffnet.
Antragsverfahren und Telefonhotline
Eltern und Schulen im Landkreis werden mit einem Schreiben vom heutigen Tag über das Antragsverfahren informiert. Für alle betroffenen Eltern stellt der Landkreis Oberhavel kreisweit eine entsprechende Bescheinigung aus. Das Formular sowie die Zusatzbescheinigung für den 2. Sorgeberechtigten können ab sofort auf dieser Seite unter Dokumente abgerufen werden. Ausgefüllt und vom jeweiligen Arbeitgeber unterzeichnet sind sie per E-Mail an notbetreuung@oberhavel.de an den Landkreis Oberhavel zu senden. Es muss dabei eine E-Mailadresse angegeben sein, an welche die Bestätigung des Landkreises versandt werden kann. Es werden nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formulare bearbeitet.
Für Nachfragen hat der Landkreis ab sofort eine Telefonhotline unter der Nummer 03301/601-3400 eingerichtet. Diese ist montags bis freitags von 09.00 bis 16.00 Uhr erreichbar. Fragen können auch per E-Mail an notbetreuung@oberhavel.de gerichtet werden.
Anträge für das Kinderkrankengeld
Anträge für das Kinderkrankengeld sind durch die Eltern bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtungen verlangen, hat das BMFSFJ im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit eine Musterbescheinigung entwickelt, die von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen verwendet werden kann und eine Ergänzung zum formellen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt. Diese finden Sie am Ende des Textes zum Download.
Weitere Informationen zu den Regelungen rund um die Erweiterung der Kinderkrankentage finden sich auf der Website des ressortzuständigen Bundesministeriums für Gesundheit oder auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Land unterstützt Kita-Eltern: Übernahme der Elternbeiträge bei nicht oder nur teilweiser Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung
Viele Eltern folgen im Landkreis Oberhavel seit Ende 2020 dem Appell, zur Vermeidung einer Ausbreitung des Coronavirus ihre Kinder freiwillig nicht in die Kita zu bringen. Die Horte sind geschlossen und es findet eine Notbetreuung statt. Die Auslastung der Kitas ist in Oberhavels Städten und Gemeinden derzeit sehr unterschiedlich und liegt zwischen knapp 40 und rund 80 Prozent in den einzelnen Kommunen.
Zur Übernahme der Elternbeiträge bei nicht oder nur teilweiser Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport am Mittwoch, 20.01.2021, mittels Pressemitteilung erklärt: „Die Landesregierung möchte, dass alle Eltern, die von diesen Maßnahmen betroffen sind – auch für den Fall, dass diese Maßnahmen noch ausgeweitet werden müssen – keine Elternbeiträge mehr zahlen müssen. Dafür hat das Jugendministerium (MBJS) eine Förderrichtlinie auf den Weg gebracht, mit der die Eltern von den Elternbeiträgen freigestellt werden sollen.“
Die Höhen der Pauschalen sollen sich nach den im Frühjahr 2020 gewährten Pauschalen (Richtlinie Kita-Elternbeitrag Corona vom 30.03.2020) richten. Transferleistungsempfänger, Geringverdienende und Eltern von Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung sind jetzt schon von Beiträgen befreit.
Die Träger werden gebeten, mit Blick auf die beabsichtigte Rückwirkung der Förderrichtlinie ab dem 01.01.2021, die konkreten Absprachen mit den betroffenen Eltern für den Januar 2021 schriftlich vorzuhalten.
Das MBJS teilte weiter mit: "Der Entwurf der „Zweiten Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg" (2. RL Kita-Elternbeitrag Corona 2021) liegt vor, das Mitzeichnungsverfahren innerhalb der Landesregierung sowie die Beteiligung der Verbändebeteiligung wurden gestartet, der Landtags-Ausschuss für Haushalt und Finanzen wird um Einwilligung in die Ausgaben gebeten.“