Ist die zahlungspflichtige Person nicht in der Lage, eine fällige Forderung termingerecht zu leisten, so kann auf begründeten Antrag einer Zahlung auf Raten zugestimmt werden. Mit der Ratenvereinbarung wird die Fälligkeit verändert und für die Forderung ein neuer Fälligkeitszeitpunkt festgesetzt; die Forderung bleibt in ihrem Bestand jedoch unverändert. Die Verjährung wird durch die Vereinbarung unterbrochen.
Es wird unterschieden zwischen einer privat-rechtlichen Ratenzahlung und einer öffentlich-rechtlichen Stundung. Hier sind unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden.
- Um eine privat-rechtliche Forderung handelt es sich z. B. bei Rückständen aus Miet- oder Pachtverhältnissen sowie Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen.
- Bei Forderungen aus Beitragsbescheiden wie z. B. Beiträge zur Kinderbetreuung, Straßenausbaubeiträge oder auch Ausgleichszahlungen für Bäume handelt es sich regelmäßig um öffentlich-rechtliche Zahlungen.