Folgende Unterlagen sind für die Anzeige der Haltung des Hundes einzureichen:
- „große“ Hunde
- Vordruck „Anzeige der Hundehaltung nach § 6 HundehV“
- Vorlage eines Führungszeugnisses mit dem Vermerk „zur Vorlage bei einer Behörde – Hundehaltung“ (nicht älter als 3 Monate; als Nachweis der Zuverlässigkeit)
- Mikrochip-Transponder-Nachweis
- empfohlen: Haftpflichtversicherung
- „gefährliche“ Hunde
- Vordruck „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 HundehV“
- Vorlage eines Führungszeugnisses mit dem Vermerk „zur Vorlage bei einer Behörde – Hundehaltung“ (nicht älter als 3 Monate; als Nachweis der Zuverlässigkeit)
- Mikrochip-Transponder-Nachweis
- Nachweis des berechtigten Interesses am Halten eines gefährlichen Hundes
- Nachweis der Haftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis, Erlaubnis bzw. Negativgutachten
Gefährliche/bissige Hunde
Unwiderlegbar gefährliche Hunde
Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1:
- American Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa Inu
Diese Hunde dürfen nicht gehalten werden.
Widerlegbar gefährliche Hunde
Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:
- Alano
- Bullmastiff
- Cane Corso
- Dobermann
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Español
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
Außerdem gelten bissige oder den Menschen gefährdende Hunde sowie Hunde, die unkontrolliert Tiere gehetzt oder gerissen haben, unter bestimmten Voraussetzungen als gefährlich.
Diese Hunde dürfen nur geführt/gehalten werden, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden:
- Anzeige der Haltung des Hundes wie oben beschrieben in Verbindung mit der Beantragung einer Erlaubnis zum Halten eines widerlegbar gefährlichen Hundes
- Leinen-und Maulkorbzwang für den Hund, wenn er außerhalb des befriedeten Besitztums geführt wird
Leinenpflicht und Maulkorbzwang
In Glienicke/Nordbahn herrscht kein allgemeiner Leinenzwang.
Jedoch gibt die Hundehaltervordnung den Leinenzwang in folgenden Fällen vor:
- bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- Sport- oder Campingplätzen
- in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen
- in Einkaufszentren und Fußgängerzonen
- in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln
- bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen
- in Waldgebieten (§ 15 Abs. 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg)
Der Maulkorbzwang gilt für jeden Hund in:
- Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln
Gefährliche Hunde sind immer in der Leine zu führen und haben ein das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
Mitnahmeverbot
Hunde, egal welcher Rasse oder Größe, dürfen nicht mitgenommen werden:
- auf Kinderspielplätze
- auf gekennzeichnete Liegewiesen
- in Badeanstalten sowie gekennzeichnete öffentliche Badestellen