Erlaubnispflichtige Gewerbe:
Für die Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes (z.B. Makler, Baubetreuer oder Bewachungsgewerbe) ist es erforderlich, die hierfür erforderliche Erlaubnis zu beantragen oder diese, wenn bereits vorhanden, vorzulegen.
Für die Neubeantragung von Erlaubnissen sind im Regelfall folgende Unterlagen einzureichen:
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft in Steuerangelegenheiten (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)
- je nach Erlaubnisart sind weitere Unterlagen erforderlich
Handwerk:
Die Ausübung eines Handwerks ist nur dann erlaubt, wenn die erforderliche Eintragung in die sogenannte Handwerkerrolle erfolgt. Nach Erhalt der Handwerkskarte ist diese im Zusammenhang mit der Gewerbeanzeige beim Gewerbeamt vorzulegen. Diese Daten werden ins Gewerberegister eingetragen und auf der Gewerbeanzeige ausgewiesen.
Reisegewerbe:
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis des Gewerbeamtes und benötigt eine Reisegewerbekarte. Zur Klärung, ob es sich beim beabsichtigten Gewerbe tatsächlich um ein Reisegewerbe handelt, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter auf.