Sie können hier die Aufnahme in eine Schule beantragen. Die Wahl der Schule und damit die Aufnahme in die Schule kann durch Landesrecht und evtl. durch kommunale Regelungen, vor allem zu Schulbezirken oder Schulsprengeln eingeschränkt sein.
Aufnahme in die Schule
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 50 Absatz 1 Satz 1 BbgSchulG).
An wen muss ich mich wenden?
Das für die Schule örtlich zuständige staatliche Schulamt
Zuständige Stelle
Jeweilige Schule
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme ist eine schulärztliche Untersuchung des Kindes (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde (oder andere Identifikation) des Kindes
Welche Gebühren fallen an?
Die Aufnahme in eine Schule in öffentlicher Trägerschaft ist kostenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anmeldefrist wird in jedem Jahr öffentlich bekanntgemacht.
Bearbeitungsdauer
Die Entscheidung wird regelmäßig rechtzeitig zum Beginn des auf den Antrag folgenden Schuljahres; bei Schulwechsel innerhalb des Schuljahres kurzfristig getroffen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch zulässig.
(Hinweis: Im Land Brandenburg ist der Widerspruch bei dem für die Schule örtlich zuständigen staatlichen Schulamt einzulegen.)
Anträge / Formulare
Die Anmeldung kann online erfolgen. Sie setzt bei der ersten Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 aber immer die persönliche Vorstellung des Kindes bei der Schulleitung voraus.
Was sollte ich noch wissen?
Die Aufnahme in die Grundschule muss bei der für die Wohnung des Kindes örtlich zuständigen Schule erfolgen. Die Festlegung der örtlich zuständigen Schule erfolgt durch Schulbezirksatzung der Gemeinde (Schulträger).