Die zuständige Stelle erteilt eine Bestätigung des Eingangs Ihrer Meldung.
Die Anzeigepflicht richtet sich ausschließlich an natürlichen Perso-nen. Sie gilt auch für deren Arbeitnehmer, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben ist. Sol-che Vorschriften existieren z.B. für das Bewachungsgewerbe (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO), für den Tierhandel (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG) oder für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln (vgl. § 22 Abs. 3 PflSchzG). Ferner sind nur solche Tätigkeiten nach § 13a GewO anzeigepflichtig, die ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeord-nung darstellen und für die nach deutschem Recht ein Sachkunde-, Unterrichtungs- oder Befähigungsnachweis erforderlich ist. Andere Dienstleistungstätigkeiten richten sich nach ihren Fachgesetzen.
Solche Erfordernisse existieren z.B.:
im Beschussrecht
im Bewachungsgewerbe
im Bundes- und Landesjagdrecht
im Handwerksrecht (zulassungspflichtige Handwerke)
im Pflanzenschutzrecht
im Sprengstoffrecht
im Tierschutzrecht
im Waffenrecht