Die Ausbildungszeit kann auf Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel (nach Ausbildungsordnung) in kürzerer Ausbildungszeit erreicht werden kann.
Die Ausbildungszeit kann auf Antrag des Auszubildenden in Ausnahmefällen verlängert werden, wenn dies notwendig ist, um das Ausbildungsziel (nach Ausbildungsordnung) zu erreichen. Der Ausbildende ist in diesen Fällen anzuhören.