Das Landesprüfungsamt rechnet auf Ihren Antrag hin ganz oder teilweise an:
- Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums sowie
- Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums.
Ebenso werden Ihre im Rahmen eines solchen Studiums erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, wenn sie gleichwertig sind.
Die Anrechnung Ihrer Studienzeiten und Anerkennung Ihrer Studienleistungen erfolgt durch das Landesprüfungsamt des Bundeslandes, in dem Sie für das Medizinstudium eingeschrieben oder zugelassen sind. Liegt eine Einschreibung oder Zulassung für Ihr Medizinstudium noch nicht vor, ist das Landesprüfungsamt des Bundeslandes zuständig, in dem Sie geboren sind.
Der Anrechnungsumfang richtet sich nach der Anzahl Ihrer anerkannten Leistungsnachweise („Scheine“). Anerkannt werden auch gleichwertige Leistungsnachweise. Gleichwertigkeit liegt vor, wenn Ihre absolvierten Lehrveranstaltungen zeitlich und inhaltlich den in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen entsprechen.
Hinweis:
Das Landesprüfungsamt kann eine verbindliche Aussage zum Anrechnungsumfang erst nach Prüfung Ihrer erbrachten Studiennachweise im Rahmen eines Antragsverfahrens abgeben.